Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6,7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Der angefochtene Beschluss beruht auf zwei selbständig tragenden Begründungen. In einem solchen Fall ist die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn hinsichtlich beider Begründungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt werden (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 -
2. Schon die Begründung, mit welcher die Vorinstanzen die tatsächlichen Voraussetzungen des Versagungsgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO bejaht haben, lässt keine Zulässigkeitsgründe erkennen.
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