BGH - Beschluß vom 13.03.2008
IX ZB 157/06
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 17.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1315/06
AG Mühldorf, vom 28.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IN 80/00

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Versagung der Restschuldbefreiung mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

BGH, Beschluß vom 13.03.2008 - Aktenzeichen IX ZB 157/06

DRsp Nr. 2008/8724

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Versagung der Restschuldbefreiung mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6,7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Der angefochtene Beschluss beruht auf zwei selbständig tragenden Begründungen. In einem solchen Fall ist die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn hinsichtlich beider Begründungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt werden (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60; v. 30. März 2006 - IX ZB 171/04, ZVI 2006, 444).

2. Schon die Begründung, mit welcher die Vorinstanzen die tatsächlichen Voraussetzungen des Versagungsgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO bejaht haben, lässt keine Zulässigkeitsgründe erkennen.