BGH - Beschluss vom 19.03.2009
IX ZB 92/07
Normen:
ZPO § 574 Abs. 1; ZPO § 575 Abs. 3; InsO § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 28/06
AG Idar-Oberstein, vom 21.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 IN 65/02

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend ein Nachlassinsolvenzverfahren mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluss vom 19.03.2009 - Aktenzeichen IX ZB 92/07

DRsp Nr. 2009/8141

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend ein Nachlassinsolvenzverfahren mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 25. April 2007 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1; ZPO § 575 Abs. 3; InsO § 34 Abs. 1;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Sachentscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647).

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