Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 59 Abs. 2 Satz 2 InsO) aber unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Die Voraussetzungen, unter denen das Insolvenzgericht auf Antrag der Gläubigerversammlung den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt zu entlassen hat, sind geklärt. Der Senat hat dies im Beschluss vom 8. Dezember 2005 (IX ZB 308/04, ZIP 2006, 247) im Einzelnen ausgeführt.
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