BGH - Beschluss vom 29.01.2009
IX ZB 290/08
Normen:
InsO § 4; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 577 Abs. 1; InsO § 299;
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 213/08
AG Cuxhaven, vom 05.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 IK 212/06

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags mangels Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsbeschwerdeverfahrens betreffend die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung

BGH, Beschluss vom 29.01.2009 - Aktenzeichen IX ZB 290/08

DRsp Nr. 2009/4078

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags mangels Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsbeschwerdeverfahrens betreffend die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung

Tenor:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 17. Dezember 2008 wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 17. Dezember 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Normenkette:

InsO § 4; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 577 Abs. 1; InsO § 299;

Gründe:

I.

Dem Schuldner kann Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil seine Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).