Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 114 Satz 1 ZPO). Wie das Beschwerdegericht mit Recht ausgeführt hat, sind die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 23. Juni 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 4. Februar 2005 sowie das Wiedereinsetzungsgesuch verfristet. Der Schuldner ist allerdings nicht daran gehindert, beim Amtsgericht erneut die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen und die hierfür erforderlichen Unterlagen einzureichen (BGH, Beschl. v. 10. März 2005 - IX ZB 13/05, ZVI 2005, 299).
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