BGH - Beschluss vom 21.06.2012
IX ZR 2/12
Normen:
EuInsVO Art. 3 Abs. 1; EGInsO Art. 102 § 1;
Fundstellen:
AnwBl 2012, 246
BB 2012, 1869
DB 2012, 1678
DZWIR 2012, 521
MDR 2012, 1183
NZI 2012, 647
WM 2012, 1449
ZIP 2012, 1467
ZInsO 2012, 1439
ZVI 2012, 346
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 736/09
OLG Hamm, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I-27 U 145/10

Zuständiges Gericht bei einer Insolvenzanfechtungsklage im Falle des Wohnsitzes oder des satzungsmäßigen Sitzes des Anfechtungsgegners außerhalb eines Mitgliedstaats; Aussetzung eines Verfahrens zur Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

BGH, Beschluss vom 21.06.2012 - Aktenzeichen IX ZR 2/12

DRsp Nr. 2012/15242

Zuständiges Gericht bei einer Insolvenzanfechtungsklage im Falle des Wohnsitzes oder des satzungsmäßigen Sitzes des Anfechtungsgegners außerhalb eines Mitgliedstaats; Aussetzung eines Verfahrens zur Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. Nr. L 160, S. 1) folgende Frage vorgelegt: Sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig, der seinen Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats hat?

Tenor

1.

Das Verfahren wird ausgesetzt.

2.

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. Nr. L 160, S. 1; im Folgenden: EuInsVO) folgende Frage vorgelegt:

Sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig, der seinen Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats hat?