Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. September 2016 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Parteien streiten über die Frage, ob der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Auf der Grundlage des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), der regelmäßig für allgemeinverbindlich erklärt wird, zieht der Kläger die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes ein.
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