LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.06.2017
10 Ta 524/16
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 6, 3; InsO § 180; InsO § 185; SokaSiG § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 15.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 303/16

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Beitragsklagen der ULAK gegen den Insolvenzverwalter

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.06.2017 - Aktenzeichen 10 Ta 524/16

DRsp Nr. 2017/13867

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Beitragsklagen der ULAK gegen den Insolvenzverwalter

1. Die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen folgt bei Beitragsklagen der ULAK aus den §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 3 ArbGG, sofern Beklagter im Falle eines Streit über des Bestehens einer Forderung zur Insolvenztabelle der Insolvenzverwalter ist.2. § 180 InsO sieht keine ausschließliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts vor, wie durch § 185 Abs. 1 InsO klargestellt wird.3. Die durch das SokaSiG angeordnete Rückwirkung ist zulässig.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. September 2016 - 10 Ca 303/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 6, 3; InsO § 180; InsO § 185; SokaSiG § 7;

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Frage, ob der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Auf der Grundlage des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), der regelmäßig für allgemeinverbindlich erklärt wird, zieht der Kläger die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes ein.