BGH - Versäumnisurteil vom 27.03.2014
IX ZR 2/12
Normen:
EUInsVO Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 736/09
OLG Hamm, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I-27 U 145/10

Zuständigkeit des Insolvenzgerichtes für Insolvenzanfechtungsklagen gegen einen im Ausland ansässigen Anfechtungsgegner

BGH, Versäumnisurteil vom 27.03.2014 - Aktenzeichen IX ZR 2/12

DRsp Nr. 2014/8649

Zuständigkeit des Insolvenzgerichtes für Insolvenzanfechtungsklagen gegen einen im Ausland ansässigen Anfechtungsgegner

Die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind auch dann für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig, wenn dieser seinen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaates hat.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Mai 2011 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 28. Oktober 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, an das Landgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

EUInsVO Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand