OLG Celle - Beschluss vom 09.10.2003
2 W 108/03
Normen:
InsO § 3 ; ZPO § 36 ; ZPO § 281 ;
Fundstellen:
GmbHR 2003, 1495
NJW-RR 2004, 698
NZG 2004, 427
NZI 2004, 258
OLGReport-Celle 2004, 45
Rpfleger 2004, 240
ZIP 2004, 1022
ZInsO 2004, 205
Vorinstanzen:
AG Hannover - 903 IN 621/03 - 6 -,
AG Berlin-Charlottenburg, vom 26.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 107 IN 4482/03

Zuständigkeitsbestimmung im Insolvenzverfahren nach Sitz des Geschäftsführers; zur Möglichkeit der Verweisung

OLG Celle, Beschluss vom 09.10.2003 - Aktenzeichen 2 W 108/03

DRsp Nr. 2003/15411

Zuständigkeitsbestimmung im Insolvenzverfahren nach Sitz des Geschäftsführers; zur Möglichkeit der Verweisung

»1. Eine örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts, in dessen Bezirk der Geschäftsführer der nicht mehr wirtschaftlich tätigen, aber noch im Zuständigkeitsbereich eines anderen Insolvenzgerichts im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen seinen allgemeinen Wohnsitz hat, kommt jedenfalls nicht allein wegen der Mitnahme der Geschäftsunterlagen der Schuldnerin an den Wohnsitz des Geschäftsführers in Betracht. 2. Das Insolvenzgericht darf das Verfahren allenfalls dann an das Wohnsitzgericht des Geschäftsführers verweisen, wenn es zuvor von Amts wegen ermittelt und positiv festgestellt hat, dass am Sitz des Geschäftsführers tatsächlich eine Abwicklung der Gesellschaft stattfindet und diese nicht nur substanzlos behauptet wird; bestehen Anzeichen für eine "gewerbsmäßige Firmenbestattung", denen das Insolvenzgericht vor einer Verweisung im Rahmen des § 5 InsO auch nachzugehen hat, kommt eine Verweisung gar nicht in Betracht.