AG Berlin-Charlottenburg, vom 26.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 107 IN 4482/03
Zuständigkeitsbestimmung im Insolvenzverfahren nach Sitz des Geschäftsführers; zur Möglichkeit der Verweisung
OLG Celle, Beschluss vom 09.10.2003 - Aktenzeichen 2 W 108/03
DRsp Nr. 2003/15411
Zuständigkeitsbestimmung im Insolvenzverfahren nach Sitz des Geschäftsführers; zur Möglichkeit der Verweisung
»1. Eine örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts, in dessen Bezirk der Geschäftsführer der nicht mehr wirtschaftlich tätigen, aber noch im Zuständigkeitsbereich eines anderen Insolvenzgerichts im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen seinen allgemeinen Wohnsitz hat, kommt jedenfalls nicht allein wegen der Mitnahme der Geschäftsunterlagen der Schuldnerin an den Wohnsitz des Geschäftsführers in Betracht.2. Das Insolvenzgericht darf das Verfahren allenfalls dann an das Wohnsitzgericht des Geschäftsführers verweisen, wenn es zuvor von Amts wegen ermittelt und positiv festgestellt hat, dass am Sitz des Geschäftsführers tatsächlich eine Abwicklung der Gesellschaft stattfindet und diese nicht nur substanzlos behauptet wird; bestehen Anzeichen für eine "gewerbsmäßige Firmenbestattung", denen das Insolvenzgericht vor einer Verweisung im Rahmen des § 5InsO auch nachzugehen hat, kommt eine Verweisung gar nicht in Betracht.
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