OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.04.2009
I-6 U 58/08
Normen:
GmbhG § 46 Nr. 5; BGB § 1274 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2009, 1599
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.03.2008

Zustimmung der Gesellschafter zu Änderungen des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers einer GmbH; Wirksamkeit der Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung zur Sicherung von Ansprüchen aus einer Versorgungszusage

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen I-6 U 58/08

DRsp Nr. 2009/11394

Zustimmung der Gesellschafter zu Änderungen des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers einer GmbH; Wirksamkeit der Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung zur Sicherung von Ansprüchen aus einer Versorgungszusage

Gem. § 46 Nr. 5 GmbHG setzt die Wirksamkeit einer Versorgungszusage gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH die Zustimmung aller Gesellschafter voraus. Dies gilt auch für die zeitlich darauf folgende Verpfändung der Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung an den Geschäftsführer.

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 28. März 2008 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Landgerichts Düsseldorf vom 29. September 2008 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

GmbhG § 46 Nr. 5; BGB § 1274 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der in Düsseldorf ansässigen E-GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin).