Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 28. März 2008 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Landgerichts Düsseldorf vom 29. September 2008 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der in Düsseldorf ansässigen E-GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin).
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