I.
Die Klägerin verlangt von beiden Beklagten die Verpflichtung, die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück zu dulden. Sie hat drei Eigentümergrundschulden der Beklagten, die zu deren Gunsten im Grundbuch als Gesamtgläubiger eingetragen sind, durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.
Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2 - 4, Bl. 57 R. f. d. A.) Bezug genommen.
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