OLG Celle - Urteil vom 20.03.2003
4 U 4/03
Normen:
BGB § 1192 ; BGB § 1193 ; BGB § 1147 ;
Fundstellen:
InVo 2004, 78
OLGReport-Celle 2003, 193
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 26.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 149/02

Zwangsvollstreckung und Insolvenz

OLG Celle, Urteil vom 20.03.2003 - Aktenzeichen 4 U 4/03

DRsp Nr. 2003/15444

Zwangsvollstreckung und Insolvenz

»1. Eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung aufgrund gepfändeter Eigentümergrundschulden gegen zwei Gesamtgläubiger ist auch wegen schuldrechtlicher Ansprüche nur gegen einen gemäß §§ 1192,1147 BGB möglich. 2. Die Fälligkeit tritt aber erst nach Ablauf der 6-monatigen Kündigungsfrist des § 1193 Abs. 1 S. 3 BGB ein, wobei die Kündigung ausdrücklich und eindeutig sein muss.«

Normenkette:

BGB § 1192 ; BGB § 1193 ; BGB § 1147 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt von beiden Beklagten die Verpflichtung, die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück zu dulden. Sie hat drei Eigentümergrundschulden der Beklagten, die zu deren Gunsten im Grundbuch als Gesamtgläubiger eingetragen sind, durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.

Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2 - 4, Bl. 57 R. f. d. A.) Bezug genommen.