OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.07.2022
7 W 45/22
Normen:
ZPO § 867; ZPO § 240; InsO § 89 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2022, 2241
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 16.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 469/09

Zwangsvollstreckungsanträge auf Ersatzvornahme und KostenvorschussEröffnung eines InsolvenzverfahrensKeine Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens in die Insolvenzmasse oder in das sonstige Vermögen eines Schuldners

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2022 - Aktenzeichen 7 W 45/22

DRsp Nr. 2022/11775

Zwangsvollstreckungsanträge auf Ersatzvornahme und Kostenvorschuss Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Keine Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens in die Insolvenzmasse oder in das sonstige Vermögen eines Schuldners

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 16.02.2022 aufgehoben und die Zwangsvollstreckungsanträge des Gläubigers auf Ersatzvornahme und Kostenvorschuss vom 22.06.2021 werden gemäß § 887 Abs. 1 und 2 ZPO zurückgewiesen.

Der Gläubiger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 867; ZPO § 240; InsO § 89 Abs. 1;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 567 ff, 793 ZPO) hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückweisung der Anträge des Gläubigers gemäß § 887 Abs. 1 und 2 ZPO.