Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 16.02.2022 aufgehoben und die Zwangsvollstreckungsanträge des Gläubigers auf Ersatzvornahme und Kostenvorschuss vom 22.06.2021 werden gemäß § 887 Abs. 1 und 2 ZPO zurückgewiesen.
Der Gläubiger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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