Merkblatt für Mitglieder des Gläubigerausschusses

Merkblatt für Mitglieder des Gläubigerausschusses

 

A.

Grundlagen

1.

Der Gläubigerausschuss (als Organ der Gläubiger) wird entweder vom Insolvenzgericht vor der ersten Gläubigerversammlung oder später von einer Gläubigerversammlung eingesetzt.

2.

Ein Beschluss des Gläubigerausschusses ist gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Beschlussfassung teilgenommen hat und der Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst worden ist. Im Übrigen regelt der Gläubigerausschuss seine Geschäftsordnung (Form der Berufung, Leitung, Art der Abstimmung u.Ä.) selbst.

3.

Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung bemisst sich nach Stundensätzen. Umsatzsteuerpflichtigen Mitgliedern ist die Umsatzsteuer aus der Masse zu bezahlen. Die Entscheidung hierüber trifft das Insolvenzgericht (vgl. §§ 17, 18 InsVV).

4.

Den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern sind die Mitglieder des Gläubigerausschusses zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie schuldhaft ihre Pflichten nach der Insolvenzordnung verletzen.

5.

Das Insolvenzgericht kann aus wichtigem Grund einzelne Mitglieder des Gläubigerausschusses aus dem Amt entlassen.

B.

Aufgaben

1.