Betriebliche Altersversorgung/Insolvenzsicherung

Autor: Moersch

Anfechtung vorgenommener Übertragungen

Siehe zur betrieblichen Altersversorgung zunächst Teil 14/1.1.2.1.3 und den Hinweis unter Teil 14/1.1.1.2. Im Übrigen ist der Insolvenzschutz von Versorgungszusagen abhängig von der Art der Zusage und dem sich daraus ergebenden Grad der Gefährdung in der Insolvenz ausgestaltet (§ 7 BetrAVG). Voraussetzung ist in allen Fällen, dass entweder die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bereits fällig und zahlbar sind (laufende Versorgungsansprüche) oder die Anwartschaften aktueller oder aus dem Betrieb ausgeschiedener Arbeitnehmer nach § 1b , also aufgrund gesetzlicher Vorschrift (BAG, Urt. v. 22.02.2000 – , DB 2000, ), sind. Das gilt auch dann, wenn die Anwartschaften durch Betriebsübergänge und vertragliche Übernahme von Verpflichtungen – auch mehrfach – übergegangen sind (BAG, Urt. v. 25.04.2017 – , NZA 2017, ). Wenn demgegenüber der Arbeitgeber beispielsweise aber innerhalb des letzten Monats vor dem Insolvenzantrag die Rechte, die ihm als Versicherungsnehmer aus einer Direktversicherung zustehen, auf den versicherten Arbeitnehmer übertragen hat, so kann der Insolvenzverwalter im Wege der Insolvenzanfechtung die Zurückgewährung zur Insolvenzmasse verlangen, wenn die Anwartschaft noch nicht unverfallbar i.S.d. war. Dieser Anspruch des Insolvenzverwalters unterliegt nicht tarifvertraglichen Ausschlussfristen (BAG, Urt. v. 19.11.2003 – , AP Nr. 1 zu § ):