Autor: Moersch |
Bis Ende 2007 hatten Insolvenzverwalter uneingeschränkt die Möglichkeit der Liquiditätsschöpfung dadurch, dass insolvenzrechtlich anfechtbar bezahlte Gesamtsozialversicherungsbeiträge – also einschließlich der nur abgeführten Arbeitnehmeranteile – mittels Anfechtung zur Insolvenzmasse gezogen wurden.
Mit der – keine Rückwirkung entfaltenden (BGH, Beschl. v. 27.03.2008 – IX ZR 210/07, NZA 2008, 550) – Neufassung des §
Die beabsichtigte Wirkung eines effektiveren Gläubigerschutzes wird vom BGH (a.a.O., m.w.N.) bezweifelt. Für vor dem 01.01.2008 eröffnete Verfahren bleibt es ohnehin bei der bisherigen Rechtslage, der BGH hält aber die Anfechtungsmöglichkeit auch weiterhin für gegeben (BGH, Urt. v. 05.11.2009 – IX ZR 233/08, ZinsO 2009, 2293; siehe auch BGH, Urt. v. 28.04.2022 – IX ZR 48/21).
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