Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten

Autor: Moersch

Bis Ende 2007 hatten Insolvenzverwalter uneingeschränkt die Möglichkeit der Liquiditätsschöpfung dadurch, dass insolvenzrechtlich anfechtbar bezahlte Gesamtsozialversicherungsbeiträge – also einschließlich der nur abgeführten Arbeitnehmeranteile – mittels Anfechtung zur Insolvenzmasse gezogen wurden.

Mit der – keine Rückwirkung entfaltenden (BGH, Beschl. v. 27.03.2008 – IX ZR 210/07, NZA 2008, 550) – Neufassung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV wollte der Gesetzgeber eine Anfechtung hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile gegenüber den Sozialkassen im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers, ausschließen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 08.12.2005 – IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290, 291): "Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht."

Die beabsichtigte Wirkung eines effektiveren Gläubigerschutzes wird vom BGH (a.a.O., m.w.N.) bezweifelt. Für vor dem 01.01.2008 eröffnete Verfahren bleibt es ohnehin bei der bisherigen Rechtslage, der BGH hält aber die Anfechtungsmöglichkeit auch weiterhin für gegeben (BGH, Urt. v. 05.11.2009 – IX ZR 233/08, ZinsO 2009, 2293; siehe auch BGH, Urt. v. 28.04.2022 – IX ZR 48/21).