Autor: Webel |
Ein Insolvenzplan kann nur im Rahmen des einheitlichen Insolvenzverfahrens entweder vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter eingebracht werden (§ 218 Abs. 1 InsO). Der Schuldner kann den Plan bereits zusammen mit seinem Eröffnungsantrag vorlegen (§ 218 Abs. 1 Satz 2 InsO). Damit soll eine frühzeitige Eröffnung des Verfahrens zum Schutz der Gläubiger und des Schuldners gesichert werden, zudem soll durch frühzeitige Verfahrenseröffnung eine Sanierung des Unternehmens noch ermöglicht werden (BT-Drucks. 12/2443, S. 196 rechte Spalte unten; Schlegel, ZIP 1999,
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