Existenzvernichtungshaftung

Autor: Sitter

Grundsatz: keine Durchgriffshaftung

Gerät die GmbH in die Krise, fragt sich, ob ggf. auch die Gesellschafter für Schäden einzustehen haben, die dadurch entstehen, dass die GmbH die durch sie übernommenen Verpflichtungen nur schleppend oder gar nicht mehr ausgleichen kann. Die GmbH haftet zunächst nur mit ihrem Vermögen, und dies hat der Gesetzgeber als Anreiz von Investoren, sich für diese Unternehmensform zu entscheiden, auch bewusst so ausgestaltet. Grundsätzlich haften Gesellschafter nicht für Schulden der GmbH.

Schutzlücken der §§ 30, 31 GmbHG

Wie etwa die Kapitalerhaltungsvorschriften u.a. der §§ 30, 31 GmbHG zeigen, sieht der Gesetzgeber durchaus Schutzmechanismen für Eingriffe der Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen vor, die allerdings zunächst nur der Gesellschaft gegenüber bestehen. Die Rechtsprechung versucht seit langem, diese als unzureichend empfundenen Mechanismen in Richtung einer direkten Haftung gegenüber dem geschädigten Gläubiger zu ergänzen. Wichtig ist insbesondere, die bestehenden Schutzlücken zu füllen, die den Gesellschaftern erlauben, der Gesellschaft Liquidität zu entziehen, die sich in der Bilanz nicht auswirken, etwa die "Umleitung" von Kunden oder Produkten in andere Konzerngesellschaften oder die Abtretung von Kundenforderungen, die zur Zahlungsunfähigkeit führen können. Solche Eingriffe erfassen die §§ 30, 31 GmbHG nämlich nicht.