(a) »... Die bestellten und in Rechnung gestellten [Waren] wurden der Gemeinschuldnerin lediglich unter Eigentumsvorbehalt geliefert, so daß die Kl. aufgrund Zahlungsverzugs zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt wäre und Herausgabe der noch vorhandenen Ware verlangen könnte (Aussonderungsrecht gem. §
Das Bestehen dieses gesetzlichen Auskunftsanspruchs ist nicht vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen abhängig, es ist insbesondere unerheblich, ob Zeit- und Arbeitsaufwand mit der Erstellung des Bestandsverzeichnisses verbunden ist. Der Umfang der Auskunftspflicht ist lediglich insoweit nach Treu und Glauben eingeschränkt, als sie nicht weitergehen kann, als es zur Abdeckung, des berechtigten Interesses des Gläubigers unbedingt erforderlich ist.
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