FG München - Beschluss vom 17.06.2002
6 V 2034/02
Normen:
FGO § 102 ; FGO § 114 ; InsO § 16 ;

Einstweilige Anordnung gegen Insolvenzantrag; Erlass einer einstweiligen Anordnung in Sachen; Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

FG München, Beschluss vom 17.06.2002 - Aktenzeichen 6 V 2034/02

DRsp Nr. 2002/13623

Einstweilige Anordnung gegen Insolvenzantrag; Erlass einer einstweiligen Anordnung in Sachen; Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antrag des Finanzamts auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat keinen Erfolg, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass der Insolvenzantrag aufgrund einer fehlerhaften Ermessensausübung gestellt worden ist.

Normenkette:

FGO § 102 ; FGO § 114 ; InsO § 16 ;

Tatbestand:

I.

Im vorliegenden Verfahren wegen einstweiliger Anordnung gemäß § 114 FGO will die Antragstellerin (AStin) erreichen, dass der Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) seinen am 27. Februar 2002 gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der AStin vorläufig nicht weiterverfolgt.