Voraussetzungen einer kapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung
LG Hamburg, Urteil vom 01.04.2005 - Aktenzeichen 318 O 283/03
DRsp Nr. 2006/10690
Voraussetzungen einer kapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung
Die Vorschriften über den Kapitalersatz sind nicht nur auf die Gesellschafter einer GmbH, sondern auch auf solche Personen anzuwenden, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise Gesellschaftern gleichzustellen sind. Dies ist der Fall bei einer Person, die mit 34,5 % an einer Holding beteiligt ist, die 100 % der in die Krise geratenen GmbH hält.