FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.11.2008
4 K 203/05
Normen:
FGO § 60 Abs. 1 S. 1; FGO § 60 Abs. 3 S. 1; FGO § 40 Abs. 2; InsO § 80 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 860

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich keine Klagebefugnis des Gemeinschuldners hinsichtlich eines Einkommensteuerbescheids; Auslegung von Mitteilungen des Insolvenzverwalters als mögliche Freigabeerklärung; Keine notwendige Beiladung des Insolvenzverwalters zu unzulässiger Klage des Gemeinschuldners

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.11.2008 - Aktenzeichen 4 K 203/05

DRsp Nr. 2009/6347

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich keine Klagebefugnis des Gemeinschuldners hinsichtlich eines Einkommensteuerbescheids; Auslegung von Mitteilungen des Insolvenzverwalters als mögliche Freigabeerklärung; Keine notwendige Beiladung des Insolvenzverwalters zu unzulässiger Klage des Gemeinschuldners

1. Ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers ein Einkommensteuerbescheid ergangen, so ist grundsätzlich nur der Insolvenzverwalter klagebefugt; der Kläger als Gemeinschuldner könnte nur dann selbst klage- sowie prozessführungsbefugt sein, wenn der Insolvenzverwalter das insolvenzverstrickte Vermögen freigegeben hat, soweit es die streitige Einkommensteuer betrifft. Soweit der Insolvenzverwalter auf eine Anfrage hin mitgeteilt hat, er selbst könne mangels Vorliegen der Steuerunterlagen den streitigen Einkommensteuerbescheid weder prüfen noch den Einspruch begründen und der Kläger müsse seinen Einspruch selbst weiter verfolgen bzw. begründen sowie hinsichtlich der Klage für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist sorgen, so liegt hierin keine konkludente Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters.