Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerinnen zurückgewiesen.
Die Beschwerde, mit der sich die Antragstellerinnen gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren wenden, hat keinen Erfolg.
Der Umstand, dass durch Beschlüsse des Amtsgerichts C. vom 14. August 2009 Insolvenzverfahren über die Vermögen der Antragstellerinnen eröffnet worden sind, steht einer Entscheidung über die Beschwerde nicht entgegen. § 240 ZPO bezieht sich nicht auf Prozesskostenhilfeverfahren.
Vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - IX ZA 26/04 -, NJW-RR 2006, 1208. |
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht hinreichende Erfolgsaussichten verneint (§§
Die Antragstellerinnen meinen, das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei gemäß § 240 ZPO wegen der Eröffnung der Insolvenzverfahren unterbrochen worden. Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu.
Vgl. Senatsbeschluss vom 23. November 2009 - 4 A 3724/06 - m.w.N. ([...]), zur Veröffentlichung bestimmt. |
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|