FG München - Gerichtsbescheid vom 27.07.2011
1 K 2410/08
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 HS. 2; InsO § 35 Abs. 2; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 295 Abs. 2; InsO § 80;

Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit bei vor Einführung des § 35 Abs. 2 InsO für eine gesamte Arztpraxis ausgesprochener sog. unechter Freigabe

FG München, Gerichtsbescheid vom 27.07.2011 - Aktenzeichen 1 K 2410/08

DRsp Nr. 2015/15440

Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit bei vor Einführung des § 35 Abs. 2 InsO für eine gesamte Arztpraxis ausgesprochener sog. unechter Freigabe

1. Hat der Insolvenzverwalter in einem vor dem 1. Juli 2007 eröffneten Insolvenzverfahren der Fortführung der Arztpraxis des Insolvenzschuldners zugestimmt und den nichtpfändbaren Neuerwerb aus dieser Tätigkeit ebenso freigegeben wie ein Bankkonto des Insolvenzschuldners sowie dessen zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung offen stehende Honoraransprüche, ist die Einkommensteuer, die auf Honoraransprüche des Insolvenzschuldners entfällt, als Masseverbindlichkeit anzusehen. 2. Die entsprechende Einkommensteuer ist in diesem Fall zumindest als eine gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 HS 2 InsO in anderer Weise durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründete Masseverbindlichkeit zu werten.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 HS. 2; InsO § 35 Abs. 2; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 295 Abs. 2; InsO § 80;

Gründe

I.

Streitig ist, ob eine in dem Streitjahr 2007 begründete Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit zu beurteilen ist.