FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 01.02.2011
3 K 57/10
Normen:
AnfG § 4 Abs. 1; AnfG § 11; AnfG § 16 Abs. 1; AnfG § 17 Abs. 1; AO § 191; BGB § 818;

Anfechtung einer Sicherungsabtretung

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.02.2011 - Aktenzeichen 3 K 57/10

DRsp Nr. 2011/7165

Anfechtung einer Sicherungsabtretung

Der Insolvenzverwalter kann einen Finanzrechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid aufnehmen, mit dem eine Gläubigeranfechtung geltend gemacht wird. Er wird dadurch zum Kläger, der ursprüngliche Kläger zum Beklagten.

Normenkette:

AnfG § 4 Abs. 1; AnfG § 11; AnfG § 16 Abs. 1; AnfG § 17 Abs. 1; AO § 191; BGB § 818;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anfechtung einer Sicherungsabtretung.

Die Beklagte und ihr Ehemann, der Zeuge Y, erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 27. Mai 1999 ein Einfamilienhaus zu einem Kaufpreis von 250.000 DM zu ideellem Miteigentum. Das Grundstück ist belegen im Weg. Die Beklagte besaß vorher ein Einfamilienhaus in der Straße, das sie zeitgleich für 160.000 DM verkaufte.