LAG Hamm - Beschluss vom 08.08.2012
7 Ta 173/12
Normen:
SGB IV § 28a; ZPO § 240;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 21.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1278/11

Zwangsgeld zur Erfüllung im Vergleichswege eingegangener Verpflichtung; Arbeitszeugnis; Meldung zur Sozialversicherung; Lohnsteuerbescheinigung; Zwischenzeitliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens

LAG Hamm, Beschluss vom 08.08.2012 - Aktenzeichen 7 Ta 173/12

DRsp Nr. 2012/19223

Zwangsgeld zur Erfüllung im Vergleichswege eingegangener Verpflichtung; Arbeitszeugnis; Meldung zur Sozialversicherung; Lohnsteuerbescheinigung; Zwischenzeitliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens

1. Verpflichtet sich der Arbeitgeber im Rahmen eines Vergleichs, dem Arbeitnehmer den Inhalt über die meldepflichtigen Tatbestände zur Sozialversicherung schriftlich auf dem vorgeschriebenen Formular mitzuteilen und ihm ferner den Ausdruck der elektronischen Steuerbescheinigung zu überlassen, liegt eine unvertretbare Handlung vor, deretwegen der Arbeitgeber gem. § 888ZPOdurch Verhängung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft, zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtung angehalten werden kann.2. Daran ändert auch ein inzwischen eröffnetes Insolvenzverfahren nichts, da weder das Vollstreckungsverbot des § 89InsOgreift noch das Vollstreckungsverfahren nach § 240ZPOunterbrochen war.

Tenor

Unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin gegen den Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 21.03.2012 - 2 Ca 1278/11 - wird deklaratorisch festgehalten, dass der Zwangsvollstreckungsbeschluss insoweit wirkungslos ist, als die Schuldnerin in Ziff. 3 des Beschlusses angehalten worden ist, dem Gläubiger ein Arbeitszeugnis zu erteilen.

Die Schulderin trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungs- und Beschwerdeverfahrens.