LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 28.04.2015
L 11 AS 255/13
Normen:
InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1; SGB II § 16a Nr. 2; SGB II § 16a; SGB II § 17 Abs. 1 S. 1; SGB II § 17 Abs. 2 S. 1; SGB II § 17;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 29.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 74 AS 3182/12

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Schuldnerberatung als kommunale Eingliederungsleistung; Kein Anspruch auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach § 17 SGB II

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.04.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 255/13

DRsp Nr. 2015/10115

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Schuldnerberatung als kommunale Eingliederungsleistung; Kein Anspruch auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach § 17 SGB II

1. Aus dem Umstand, dass es sich bei einem Rechtsanwalt rein begrifflich nicht um eine "Beratungsstelle" handelt, folgt nicht, dass er als Leistungserbringer im Rahmen der Schuldnerberatung nicht in Frage käme. 2. Die Tätigkeit eines Anwalts im Rahmen der Schuldnerberatung erfüllt das Merkmal des "Dienstes". Dienste sind im Gegensatz zu Einrichtungen in erster Linie auf die ambulante Leistungserbringung ausgelegt. 3. Die Begriffe "Einrichtungen und Dienste" sind weit auszulegen und umfassen damit im Ergebnis alle persönlichen und sächlichen Mittel, die auf eine gewisse Dauer angelegt und organisatorisch strukturiert sind. 4. Nach Auffassung des Senats ist ein Rechtsanwalt auch ohne die Zusatzqualifikation "Schuldnerberatung" oder eine Beratungsausbildung im Umfang von 100 Stunden grundsätzlich geeignet für die Tätigkeit eines Schuldnerberaters. 5. Bei der Ermessensausübung spielen Bedarfsgesichtspunkte grundsätzlich keine Rolle.