OLG Nürnberg - Beschluss vom 17.07.2015
13 W 484/15
Normen:
§§ 91, 93 ZPO; § 3 AnfG; § 133 InsO;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 05.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 8481/14
LG Nürnberg-Fürth, vom 29.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 10411/11

Kostenentscheidung bei sofortigem Anerkenntnis und Sicherung der Durchsetzung der Ansprüche des Klägers im Wege vorläufigen Rechtsschutzes

OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.07.2015 - Aktenzeichen 13 W 484/15

DRsp Nr. 2015/13583

Kostenentscheidung bei sofortigem Anerkenntnis und Sicherung der Durchsetzung der Ansprüche des Klägers im Wege vorläufigen Rechtsschutzes

Besteht die Gefahr, dass ein Anspruchsgegner die Durchsetzung des Anspruchs vereitelt, wenn er zur Erfüllung aufgefordert oder diesbezüglich verklagt wird, so ist regelmäßig allein der vorläufige Rechtsschutz geeignet, dieser Gefahr zu begegnen. Nur diese Form der Anrufung des Gerichts ist durch die Gefahr der Anspruchsvereitelung als solche - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - zunächst veranlasst. In diesem Verfahren hat der Beklagte die Kosten gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen