1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 23.01.2014, Az.
2. Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz trägt der Beklagte mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern entstandenen Mehrkosten, die dem Kläger auferlegt werden.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der T. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) Akteneinsicht in eine Vollstreckungsakte des Finanzamts Greifswald in einem abgeschlossenen Steuervorgang der Insolvenzschuldnerin.
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