OLG Rostock - Urteil vom 28.01.2015
6 U 6/14
Normen:
InsO § 97; InfFrG MV § 1 Abs. 2 S. 1; InfFrG MV § 4; InfFrG MV § 5 Nr. 2 und Nr. 4;
Fundstellen:
NZI 2015, 627
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 117/11

Recht des Insolvenzverwalters auf Akteneinsicht in die Vollstreckungsakten des Finanzamts

OLG Rostock, Urteil vom 28.01.2015 - Aktenzeichen 6 U 6/14

DRsp Nr. 2015/9291

Recht des Insolvenzverwalters auf Akteneinsicht in die Vollstreckungsakten des Finanzamts

Der Insolvenzverwalter kann von der Finanzverwaltung Akteneinsicht in die Vollstreckungsakte der Schuldnerin beim Finanzamt nach § 1 Abs. 2 S. 1 IFG M-V verlangen, ungeachtet dessen dass der Insolvenzverwalter mit den hieraus gewonnenen Erkenntnissen beabsichtigt, einen insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruch gegen das Land geltend zu machen.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 23.01.2014, Az. 6 O 117/11, abgeändert und der Beklagte verurteilt, ihm unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 06.01.2010 Akteneinsicht in die Vollstreckungsakte der T. GmbH, Steuernummer ..., für das Jahr 2006 zu gewähren.

2. Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz trägt der Beklagte mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern entstandenen Mehrkosten, die dem Kläger auferlegt werden.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 97; InfFrG MV § 1 Abs. 2 S. 1; InfFrG MV § 4; InfFrG MV § 5 Nr. 2 und Nr. 4;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der T. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) Akteneinsicht in eine Vollstreckungsakte des Finanzamts Greifswald in einem abgeschlossenen Steuervorgang der Insolvenzschuldnerin.