OLG Zweibrücken - Urteil vom 11.03.2015
1 U 56/14
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 143 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2015, 558
ZIP 2015, 1740
ZInsO 2015, 1515
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 25.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 494/13

Geltendmachung der Insolvenzanfechtung gegenüber der Aufrechnung durch einen Insolvenzgläubiger

OLG Zweibrücken, Urteil vom 11.03.2015 - Aktenzeichen 1 U 56/14

DRsp Nr. 2015/10070

Geltendmachung der Insolvenzanfechtung gegenüber der Aufrechnung durch einen Insolvenzgläubiger

Die Unzulässigkeit der Aufrechnung gem. § 96 Abs. 1 Nr.3 InsO aufgrund der Erlangung der zur Aufrechnung gestellten Forderung aufgrund einer anfechtbaren Rechtshandlung muss nicht durch die Klage auf Rückgewähr nach § 143 Abs. 1 InsO geltend gemacht werden. Es reicht vielmehr die unmittelbare Geltendmachung der Hauptforderung unter Berufung auf das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 25.02.2014 geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 143 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... (im Folgenden: Schuldnerin) einen auf § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 281, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützten Zinsanspruch geltend.