OLG Oldenburg - Beschluss vom 27.04.2022
1 U 233/21
Normen:
InsO § 143 Abs. 1; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 129;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 3518/20

Insolvenzanfechtung der Zahlungen eines Dritten auf eine Schuld des späteren Insolvenzschuldners

OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.04.2022 - Aktenzeichen 1 U 233/21

DRsp Nr. 2023/5356

Insolvenzanfechtung der Zahlungen eines Dritten auf eine Schuld des späteren Insolvenzschuldners

1. Leistet ein Dritter eine Zahlung an einen Gläubiger des Insolvenzschuldners auf dessen Weisung, so liegt in der Weggabe der Zahlungsmittel an den Anfechtungsgegner eine anfechtbare Rechtshandlung, da der Dritte seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Schuldner tilgt und dieser unter Verkürzung des haftenden Vermögens seine Forderung gegen den Dritten verliert. 2. Anders ist es nur, wenn der Dritte durch die Zahlung keine Verbindlichkeit gegenüber dem Insolvenzschuldner tilgt, sondern diesem Kredit gewährt. 3. Insoweit genügt der Insolvenzverwalter seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er Anhaltspunkte dafür vorträgt und beweist, dass die angefochtene Zahlung aus dem haftenden Vermögen des Schuldners geleistet wurde. Steht dies fest oder ist dies unstreitig, so trifft den Anfechtungsgegner die sekundäre Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Dritter ohne eine Verpflichtung gegenüber dem Schuldner eine Zahlung an den Empfänger bewirkt hat.

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.

II.