OLG Dresden - Urteil vom 18.06.2000
5 U 260/02
Normen:
BGB § 536b § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 6319/01

- Anwendbarkeit der zu § 539 BGB a.F. analog ergangenen Rechtsprechung des BGH nach Einführung des § 536 b BGB- Kenntnis des Mangels des Mieters i. S. v. § 536 b BGB bei saisonal auftretenden Mängeln (Heizungsausfall)

OLG Dresden, Urteil vom 18.06.2000 - Aktenzeichen 5 U 260/02

DRsp Nr. 2002/10643

- Anwendbarkeit der zu § 539 BGB a.F. analog ergangenen Rechtsprechung des BGH nach Einführung des § 536 b BGB - Kenntnis des Mangels des Mieters i. S. v. § 536 b BGB bei saisonal auftretenden Mängeln (Heizungsausfall)

»1. Die zu § 539 BGB a.F. analog ergangene Rechtsprechung des BGH (NJW 1997, 2674; NJW 2000, 2663) ist auch nach Einführung des § 536b BGB anwendbar. 2. Bei saisonal auftretenden Mängeln wie einem Heizungsausfall im Herbst/Winter liegt Kenntnis des Mangels durch den Mieter i.S.v. § 536 b BGB erst dann vor, wenn die Störungen nicht nur vereinzelt, sondern gehäuft und über die gesamte (Heiz-) Saison auftreten, so dass der Mieter erkennen muss, dass an der Heizung ein grundlegender Defekt vorhanden ist. Der Mieter kann daher wegen des gehäuften Auftretens von Störungen der Heizung auch noch im vierten Winter gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB kündigen, wenn die Heizung bereits während der vorausgegangenen drei kalten Jahreszeiten wiederholt ausgefallen ist, die jeweiligen Störungen vom Vermieter unmittelbar behoben wurden und der Mieter die Miete mehr als drei Jahre lang ungekürzt gezahlt hat. 3. Die Folgen eines Heizungsausfalles im Winter für den Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei (frierende Rechtsanwälte, Mitarbeiter und Mandanten) liegen auf der Hand und bedürfen daher gemäß § 291 ZPO keines Beweises.