(1) Das Gericht hat sofort nach dem Eingang des Antrags einen vorläufigen Verwalter zu bestellen und den Eingang des Antrags sowie den Namen des vorläufigen Verwalters öffentlich bekanntzumachen. (2) Für den vorläufigen Verwalter gelten sinngemäß die Vorschriften über den Vergleichsverwalter (§ 38 bis § 43).
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