§ 38 VerglO
Stand: 26.02.1935
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Vierter Abschnitt. Vergleichsverwalter, Gläubigerbeirat

§ 38 VerglO Bestellung des Vergleichsverwalters

§ 38 Bestellung des Vergleichsverwalters

VerglO ( Vergleichsordnung )

Zum Vergleichsverwalter ist eine geschäftskundige, von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige Person zu bestellen.