§ 37 VerglO
Stand: 26.02.1935
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Dritter Abschnitt. Vergleichsgläubiger

§ 37 VerglO Ausländische Gläubiger

§ 37 Ausländische Gläubiger

VerglO ( Vergleichsordnung )

Ausländische Gläubiger stehen den inländischen gleich.