KG - Urteil vom 15.01.2008
7 U 110/07
Normen:
InsO § 91 Abs. 1 ; InsO § 110 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, LG Berlin, vom 03.04.2007vom 15.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 32/07 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 282/06

§ 110 InsO hinsichtlich der Wirksamkeit einer Vorausabtretung als Spezialvorschrift gegenüber den Vorschriften über die Insolvenzanfechtung

KG, Urteil vom 15.01.2008 - Aktenzeichen 7 U 110/07

DRsp Nr. 2008/10358

§ 110 InsO hinsichtlich der Wirksamkeit einer Vorausabtretung als Spezialvorschrift gegenüber den Vorschriften über die Insolvenzanfechtung

»§ 110 InsO hinsichtlich der Wirksamkeit einer Vorausabtretung ist insoweit Spezialvorschrift gegenüber den Vorschriften über die Insolvenzanfechtung, als dort die Wirksamkeit einer Vorausabtretung geregelt ist. Die Bestimmungen über die Insolvenzanfechtung greifen nur insoweit ein, als sie nicht auf den in § 110 InsO geregelten Besonderheiten beruhen. Entsteht die im voraus abgetretene, verpfändete oder gepfändete Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so erwirbt der Gläubiger bzw. Pfandgläubiger zu Lasten der Masse nach § 91 Abs. 1 InsO kein Forderungs- und kein Absonderungsrecht mehr.«

Normenkette:

InsO § 91 Abs. 1 ; InsO § 110 ;

Tatbestand:

Die Stadt W hat der Insolvenzschuldnerin ein Grundstück zu einem symbolischen Zins verpachtet und zugleich vereinbart, dass die Insolvenzschuldnerin die auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude saniert und sodann an die Stadt W vermietet. Grundlage des Mietzinses waren die der Insolvenzschuldnerin entstanden Kosten der Sanierung. Die Mietzinsforderung hat die Insolvenzschuldnerin an die beklagte Bank zu Sicherheit abgetreten, die das Bauvorhaben finanziert hat.

Zwischen den Parteien besteht Streit um den Umfang und die Wirksamkeit der Sicherungsabtretung.

Entscheidungsgründe:

A.