§ 16 AGBG
Stand: 29.06.2000
zuletzt geändert durch:
-, -
Zweiter Abschnitt. Verfahren

§ 16 AGBG Anhörung

§ 16 Anhörung

AGBG ( AGB-Gesetz )

Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 13 zu hören 1. die zuständige Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen, wenn Gegenstand der Klage Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind, oder 2. das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, wenn Gegenstand der Klage Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, die das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach Maßgabe des Gesetzes über Bausparkassen, des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, des Hypothekenbankgesetzes oder des Gesetzes über Schiffspfandbriefbanken zu genehmigen hat.