§ 16 VerglO
Stand: 26.02.1935
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Zweiter Abschnitt. Eröffnung des Verfahrens

§ 16 VerglO Entscheidung über die Eröffnung

§ 16 Entscheidung über die Eröffnung

VerglO ( Vergleichsordnung )

Nach Abschluß der erforderlichen Ermittlungen, insbesondere nach Eingang der Äußerung der amtlichen Berufsvertretung oder nach Ablauf der im § 14 bezeichneten Fristen, entscheidet das Gericht, ob das Vergleichsverfahren zu eröffnen ist.