§ 17 VerglO
Stand: 26.02.1935
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Zweiter Abschnitt. Eröffnung des Verfahrens

§ 17 VerglO Ablehnungsgründe

§ 17 Ablehnungsgründe

VerglO ( Vergleichsordnung )

Die Eröffnung ist abzulehnen, 1. wenn den Erfordernissen der § 3 bis § 7 nicht genügt ist und der Mangel auch nicht innerhalb einer nach § 10 gesetzten Frist beseitigt wird; 2. wenn der Schuldner flüchtig ist oder sich verborgen hält oder auf eine an ihn ergehende Ladung des Gerichts (§ 116) ohne genügende Entschuldigung ausbleibt; 3. wenn gegen den Schuldner wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 bis 3, § 283a des Strafgesetzbuches eine gerichtliche Untersuchung oder ein wiederaufgenommenes Verfahren anhängig oder der Schuldner wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt ist; 4. wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tage des Antrags auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens im Inlande ein Konkursverfahren oder ein Vergleichsverfahren über das Vermögen des Schuldners rechtskräftig eröffnet oder mangels Masse rechtskräftig abgelehnt worden ist; 5. wenn der Schuldner innerhalb derselben Frist im Inlande in einem Zwangsvollstreckungsverfahren wegen einer Geldforderung die eidesstattliche Versicherung abgegeben oder ohne Grund verweigert hat; 6.