§ 7 VerglO
Stand: 26.02.1935
zuletzt geändert durch:
-, -
Erster Abschnitt. Eröffnungsantrag, Vergleichsvorschlag

§ 7 VerglO Inhalt des Vergleichsvorschlags (Mindestsatz)

§ 7 Inhalt des Vergleichsvorschlags (Mindestsatz)

VerglO ( Vergleichsordnung )

(1) 1Der Vergleichsvorschlag muß bestimmt sein. 2Den Vergleichsgläubigern müssen mindestens fünfunddreißig vom Hundert ihrer Forderungen gewährt werden (Mindestsatz). (2) 1Der Mindestsatz erhöht sich auf vierzig vom Hundert, wenn der Schuldner eine Zahlungsfrist von mehr als einem Jahr von der Bestätigung des Vergleichs ab beansprucht. 2Eine Zahlungsfrist von mehr als achtzehn Monaten darf der Schuldner nur für den Betrag seines Angebots in Anspruch nehmen, der vierzig vom Hundert der Forderungen übersteigt. (3) Die Mindestsätze müssen bar geboten werden. (4)