§ 6 VerglO
Stand: 26.02.1935
zuletzt geändert durch:
-, -
Erster Abschnitt. Eröffnungsantrag, Vergleichsvorschlag

§ 6 VerglO Gläubigerverzeichnis und Schuldnerverzeichnis

§ 6 Gläubigerverzeichnis und Schuldnerverzeichnis

VerglO ( Vergleichsordnung )

(1) 1In die Verzeichnisliste der Gläubiger und Schuldner (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) sind alle Gläubiger und Schuldner aufzunehmen. 2Bei jeder Forderung und Verbindlichkeit sind der Betrag und der Schuldgrund anzugeben. 3Nebenrechte, insbesondere zur Sicherung übertragenes Eigentum, Eigentumsvorbehalte, Hypotheken, Grundschulden, Schiffshypotheken, Pfandrechte und Bürgschaften, sowie Ansprüche aus zur Deckung erhaltenen oder begebenen Wechseln sind zu bezeichnen, bei Forderungen sind auch die vorhandenen Beweismittel anzuführen; bei Hypotheken und Grundschulden sind die Grundbuchblätter anzugeben, auf denen die belasteten Grundstücke eingetragen sind, bei Schiffshypotheken die Registerblätter, auf denen die belasteten Schiffe oder Schiffsbauwerke eingetragen sind. 4Ist eine Forderung oder eine Schuld streitig, so ist dies anzugeben. 5Gläubiger, die nicht zu den Vergleichsgläubigern gehören, sind gesondert anzugeben. 6Kann der Gläubiger im Fall des Konkurses abgesonderte Befriedigung beanspruchen, so ist auch die Höhe des mutmaßlichen Ausfalls anzugeben. (2)