§ 18 UKlaG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
Abschnitt 8 Überleitungsvorschriften

§ 18 UKlaG Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1820 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG

§ 18 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1820 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG

UKlaG ( Unterlassungsklagengesetz )

(1) 1Die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 wird in "Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4 " umbenannt. 2Die in dieser Liste eingetragenen qualifizierten Einrichtungen werden zu qualifizierten Verbraucherverbänden. (2) § 6 a ist nur auf Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen und auf Klagen anzuwenden, die Zuwiderhandlungen betreffen, die nach dem 24. Juni 2023 drohen oder stattfanden.