(1) Wird das Vergleichsverfahren eröffnet, so ernennt das Gericht einen Vergleichsverwalter und bestimmt einen Termin zur Verhandlung über den Vergleichsvorschlag (Vergleichstermin). (2) Der Vergleichstermin ist nicht über einen Monat hinaus anzuberaumen. (3) Der Eröffnungsbeschluß hat zu enthalten: 1. Namen (Firma), Vornamen, Beschäftigung oder Geschäftszweig, Wohnung oder gewerbliche Niederlassung des Schuldners; 2. Namen und Anschrift des Vergleichsverwalters; 3. Ort und Zeit des Vergleichstermins; 4. die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen alsbald anzumelden.
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