§ 21 VerglO
Stand: 26.02.1935
zuletzt geändert durch:
-, -
Zweiter Abschnitt. Eröffnung des Verfahrens

§ 21 VerglO Zeitpunkt der Eröffnung

§ 21 Zeitpunkt der Eröffnung

VerglO ( Vergleichsordnung )

(1) In dem Beschlusse, durch den das Vergleichsverfahren eröffnet wird, ist die Stunde der Eröffnung anzugeben. (2) Ist dies versäumt worden, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden ist.