(1) Die Geschäftsstelle hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen. (2) Der Schuldner, die aus dem Gläubigerverzeichnis ersichtlichen Vergleichsgläubiger sowie der Vergleichsverwalter sind unter Mitteilung des Eröffnungsbeschlusses und des Vergleichsvorschlag zu dem Vergleichstermin durch besondere Zustellung zu laden. (3) In der öffentlichen Bekanntmachung und in der Ladung der Gläubiger ist darauf hinzuweisen, daß der Eröffnungsantrag mit seinen Anlagen und das Ergebnis der etwaigen Ermittlungen bei dem Gericht eingesehen werden kann.
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