§ 28 AGBG
Stand: 29.06.2000
zuletzt geändert durch:
-, -
Fünfter Abschnitt. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 28 AGBG Übergangsvorschrift

§ 28 Übergangsvorschrift

AGBG ( AGB-Gesetz )

(1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht für Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind. (2) § 9 gilt auch für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene Verträge über die regelmäßige Lieferung von Waren, die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sowie die Gebrauchsüberlassung von Sachen, soweit diese Verträge noch nicht abgewickelt sind. (3) Auf Verträge über die Versorgung mit Wasser und Fernwärme sind die Vorschriften dieses Gesetzes erst drei Jahre nach seinem Inkrafttreten anzuwenden. (4) Rechtsverordnungen, die auf Grund von § 27 in seiner vor dem 14.08.1999 geltenden Fassung erlassen worden sind, können nach Maßgabe des § 27 in seiner seitdem geltenden Fassung geändert oder aufgehoben werden. (5) 1Bis zum Ablauf des 31.12.2000 stehen die in § 13 und § 22 dieses Gesetzes sowie in § 13 Abs. 2 Nr. 3 des bestimmten Ansprüche auch Verbraucherverbänden zu, die nicht in die Liste nach § eingetragen sind, wenn einem Antrag auf Eintragung in die Liste zu entsprechen wäre. Bei Verbänden, deren Klagebefugnis in einem vor dem 30.06.2000 ergangenen rechtskräftigen Urteil eines Oberlandesgerichts anerkannt worden ist, kann die Eintragung in die Liste nur unter Berufung auf nach Rechtskraft des Urteils eingetretene Umstände abgelehnt werden.