§ 29 GNotKG
Stand: 31.10.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, BGBl. I S. 1966
Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare
Abschnitt 5 Kostenhaftung
Unterabschnitt 2 Notarkosten

§ 29 GNotKG Kostenschuldner im Allgemeinen

§ 29 Kostenschuldner im Allgemeinen

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

Die Notarkosten schuldet, wer 1. den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat, 2. die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder 3. für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.