§ 34 ErbbauRG
Stand: 01.10.2013
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs, BGBl. I S. 3719
V. Beendigung, Erneuerung, Heimfall
4. Bauwerk

§ 34 ErbbauRG (Verbot der Wegnahme oder Aneignung der Bauwerks)

§ 34 (Verbot der Wegnahme oder Aneignung der Bauwerks)

ErbbauRG ( Erbbaurechtsgesetz )

Der Erbbauberechtigte ist nicht berechtigt, beim Heimfall oder beim Erlöschen des Erbbaurechts das Bauwerk wegzunehmen oder sich Bestandteile des Bauwerkes anzueignen.