1Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, deren Betrag und Dauer bestimmt sind, sind mit dem Betrag beteiligt, der sich durch Zusammenrechnung der noch ausstehenden Leistungen unter Abzug des im § 30 bezeichneten Zwischenzinses ergibt. 2Ist die Dauer der Leistungen unbestimmt, so gilt § 34 sinngemäß.
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