§ 51 WoFG
FNA: 2330-32
Fassung vom: 13.09.2001
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Bürgergeld-Gesetz, BGBl. I S. 2328 vom 16.12.2022

§ 51 WoFG Anwendung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen

§ 51 Anwendung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen

WoFG ( Wohnraumförderungsgesetz )

(1) Das Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2180), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 13 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), ist ab 1. Januar 2002 in der jeweils geltenden Fassung für den in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 und den in § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2100) bezeichneten Wohnraum anzuwenden, bis das Land für die Erhebung von Ausgleichszahlungen nach Maßgabe des § 15 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen Vorschriften erlassen hat. (2) § 50 Abs. 2 gilt für Verfahren sowie für wirksame Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach dem entsprechend.