§ 53 GNotKG
FNA: 361-6
Fassung vom: 23.07.2013
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 53 GNotKG Grundpfandrechte und sonstige Sicherheiten

§ 53 Grundpfandrechte und sonstige Sicherheiten

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

(1) 1Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. 2Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme. (2) Der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.